§ 109 Rückgabe der Sicherheit
(1) Ist
die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag
das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen
hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die
Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu
erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.
(2) 1Nach
Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit
anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist;
ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das
Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. 2Die Anordnung wird
erst mit der Rechtskraft wirksam.
(3) 1Die
Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der
Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2Die
Entscheidungen ergehen durch Beschluss.
(4)
Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt
wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung
steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.
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